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Ungeplante Unternehmensnachfolge

Lösungen im Ernstfall – Aufruf zur Planung: Die Unternehmensnachfolge ist eine Querschnittsmaterie; ein Mehr an Regelungen schadet mangels detaillierter gesetzlicher Bestimmungen nicht. Sie ist eines der sensibelsten Projekte im Lebenszyklus von Unternehmen und bedarf in seiner Strukturierung besonders behutsamen Vorgehens. Hinzu kommt das quasi „soziologische Problem“, dass nicht nur der Unternehmer, sondern jeder Mensch dazu neigt, komplexe amorphe Aufgaben (wie beispielsweise die Strukturierung einer Unternehmensnachfolge) länger als zweckdienlich vor sich herzuschieben.

Es ist aber die Aufgabe von Unternehmern, diese Prozesse und Problemlagen zu lösen, zu strukturieren, wozu zweckmäßigerweise ein erfahrenes Projektteam (Berater, befreundete Unternehmer-Persönlichkeiten, etc.) rechtzeitig eingerichtet werden sollte.

Die allgemeine Lebenserfahrung – wie auch die rechtlichen Konsequenzen – zeigen, dass die Frage der Unternehmensnachfolge eigentlich niemals völlig ungelöst sein darf. Zumal ohne Testament ganz einfach die gesetzliche Erbfolge eintritt und aller Wahrscheinlichkeit nach dadurch keinesfalls die gewünschten oder angedachten Rechtsfolgen eintreten, empfiehlt es sich unbedingt, zumindest eine Übergangslösung, Zwischenlösung oder vorläufige Lösung stets, also auch für den ungeplanten Ernstfall, umgesetzt zu haben.

Lösungen im Ernstfall

Bei einem Einzelunternehmen bietet sich an, zumindest einen Erben zu benennen, der das Unternehmen – zumindest für die Phase der Verlassenschaftsabwicklung – fortführen kann. Es besteht ein gewerberechtliches Fortbetriebsrecht; dennoch wird es dann, wenn der eingesetzte Erbe das Unternehmen nicht fortführen möchte, zweckmäßig sein, dieses möglichst bald – etwa in eine Kapitalgesellschaft auf Basis des begünstigenden Umgründungssteuerrechts – einzubringen.

In diesem Fall wäre zusätzlich die bedingte Erbserklärung (verbunden mit einem Antrag auf Errichtung eines Inventars im Verlassenschaftsverfahren zur Begrenzung der zu übernehmenden Schulden) anzudenken, damit nicht etwa ein überschuldetes Unternehmen auf diesem Wege auf den voll haftenden Erben übergeht. Auch der Einsatz von Managern auf Zeit, die in der kritischen Phase helfen, wird zu überlegen sein.

Bei Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften kommt es dann, wenn der Komplementär von einem ungeplanten Ableben betroffen ist, zur Auflösung der Gesellschaften; auch hier gelten die oben genannten Maßnahmen als sinnvoll; zusätzlich sind die erbrechtlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag (etwaige Nachfolgeklauseln, Eintrittsklauseln, etc.) zu prüfen.

Wenn Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH & Co KG, GmbH, AG, etc.) betroffen sind, hat dies auf das Unternehmen zunächst keinen all zu gravierenden Einfluss; sofern die betroffene Person Geschäftsführer oder Vorstand war, wäre eine Neubestellung zu organisieren, da ansonsten ein Notgeschäftsführer durch das Gericht bestellt wird. Die stabilere Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung zeigt hier ihre Vorteile, insbesondere auch aus steuerlicher Sicht (keine Realisierung Stiller Reserven durch ungeplante Auflösung).

Als Zwischenlösung wird bei jungen Unternehme(r)n wird meistens ein Testament gewählt, mit welchem sich die Ehepartner wechselseitig als Universalerben einsetzen. Die Kinder werden in dieser Lebensphase üblicherweise auf den Pflichtteil gesetzt.

Bei größeren Gesellschaften wird für Zwischenlösungen insbesondere auch die Führungsstruktur zu prüfen bzw. anzusprechen zu sein, damit hier eine möglichste geringe Destabilisierung und eben keine Zersplittung eintritt. Dennoch ist auch die Frage der Willensbildung in den größeren Gesellschaften eventuell von Bedeutung, insbesondere wenn ein Mehrheitsgesellschafter vom ungeplanten Ablebensfall betroffen ist.

Die Pflichtteilsproblematik

Ist einmal im Falle einer ungeplanten Nachfolgesituation das Unternehmen einigermaßen stabilisiert, tritt sehr oft sofort die Pflichtteilsproblematik auf. Vielfach ist der Wert des Unternehmens die zentrale Vermögensposition des Erblassers, der aber verpflichtet ist, 50 % seines Nachlasses und der bereits zu Lebzeiten durchgeführten Schenkungen (an pflichtteilsberechtigte Personen) an die (übrigen) Pflichtteilsberechtigten (Ehegatten, Kinder) weiter zu geben. Nicht selten wird dadurch das Unternehmen mit hohen Ausgleichszahlungen belastet, die im Nichteinigungsfall existenzgefährdend sein können. Dies zeigt, dass die Unternehmensnachfolge rechtzeitig geplant und bearbeitet werden muss, damit aufgebaute Unternehmenswerte nicht durch familiäre Zwistigkeiten gefährdet oder gar vernichtet werden.

Ausblick und Maßnahmen

Die jeweilige Entwicklungssituation im Unternehmen und – sofern relevant – in der Familie, sollten alle zwei bis fünf Jahre, so lauten die Empfehlungen der Berater einhellig, wiederum einer kurzen kritischen Betrachtung unterzogen werden. Testamente können bekanntlich jederzeit ohne viel Aufwand angepasst werden. Der Vertrauensanwalt oder sonstige –berater helfen dabei gerne.

Letztlich ist vor dem Hintergrund der Pflichtteilsproblematik stets auch daran zu denken, ein gewisses Privatvermögen aufzubauen und nicht alles in die betriebliche Risikosphäre zu investieren.

Sobald möglich, empfiehlt sich auch eine Betriebsaufspaltung dahingehend, dass der operative Betrieb oder die operativen Betriebe vom unternehmerischen „Familiensilber“ (Liegenschaften, wertvolle Immaterialgüterrechte, Maschinen, Fuhrpark, etc.) getrennt werden. Dies ist auch generell für unternehmerische Überlegungen im Sinne einer Risikoeingrenzung bzw. -vermeidung sinnvoll.

Oft wird ein etwa zehnjähriger Zeitraum für die Planung und Vorbereitung der tatsächlichen Unternehmensnachfolge empfohlen. Die Bildung eines Projektteams (Recht, Steuern, Kommunikation und Umsetzung) mag – je nach Größe und Schwierigkeitsgrad der Aufgaben – sinnvoll sein.

Vielfach werden dabei heutzutage Schrittabfolgen oder Milestones definiert, nach denen vorgegangen wird; eine „schrittweise Unternehmensnachfolge“ wird häufig einer Gesamtübergabe in einem Schritt vorgezogen. Dadurch soll eine höhere Umsetzungssicherheit gewährleistet sein, die es auch ermöglicht, den angedachten Plan immer wieder zu verfeinern oder auch je nach Entwicklung des Unternehmens- und der Übergabesituation, abzuändern.

Je nach Größe der umzusetzenden Nachfolgelösung wird auch häufig ein Unternehmensnachfolgebeirat eingerichtet. Dem oder den Übernehmern wird damit ein aufsichtsrats-gleiches Beratungsgremium zur Seite gestellt, welches die Übergabesituationen, weiteren Entwicklungen durch Einbringung bzw. weiteres Zurverfügungstellung des bisherigen Know hows gewährleisten soll.

Zur Absicherung der übergebenden Gesellschafter werden immer wieder Fruchtgenussrechte (können sehr variabel gestaltet sein, was die Dauer, Höhe und auch den Inhalt [beispielsweise Stimmrechte] betrifft) eingesetzt. Wurde allerdings zuvor schon eine Betriebsaufspaltung in eine Besitzgesellschaft einerseits und Produktions- und Vertriebsgesellschaften andererseits vorgenommen, kann dies unter Umständen entfallen, weil die Übergeber ohnehin durch Erträge oder restlich verbleibende Anteile an der Besitzgesellschaft versorgt werden können, auch ohne unternehmerischen Einfluss.

Maßgeschneiderte Lösungen erforderlich

Der vorstehende Kurzabriss über die Probleme einer ungeplanten Nachfolgelösung mag Ihnen zusammen mit einigen Hinweisungen für vorläufige oder Zwischenlösungen Denkanstöße zur Lösung Ihrer persönlichen Übergabe oder Nachfolgesituation liefern. Die aufgezeigten Wege können helfen, für die am Nachfolgeprozess Beteiligten passende Modelle zu gestalten. Aber auch die Suche nach einem oder mehreren geeigneten Nachfolgern oder Übernehmern kann erforderlich sein, sofern solche Personen weder im Unternehmen, noch in der Familie oder im Freundes- und Bekanntenkreis verfügbar sind. Die Statistik zeigt uns, dass zur Zeit bereits mehr als 50 % der Nachfolgelösungen extern umgesetzt werden, also durch Verkauf, Management-Buy-Out oder Management-Buy-In.

Die leidenschaftliche Unterstützung des MCN in diesen Fragen darf vorausgesetzt werden.

Autor: DDr. Alexander Hasch